Hinweisgeberschutz
Allgemeines
Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Es verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen.
Unsere Interne Meldestelle
Die Kommunikation ist über folgende Kanäle möglich:
- per E-Mail: Hinweisgeberschutz(at)chg-gross.de
- per Telefon: +49(0)2604 707-67
- auf Wunsch ist auch ein persönliches Treffen möglich
Für das gesamte Verfahren gilt gemäß §8 HinSchG das Vertraulichkeitsgebot. Die internen Meldestellen müssen Vertraulichkeit wahren im Hinblick auf:
- des Hinweisgebers,
- der Personen, die Gegenstand der Meldung sind,
- sonstiger in der Meldung genannter Personen.
Nicht vom Vertraulichkeitsgebot geschützt werden Hinweisgeber, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden.
Welche Hinweise können nach dem HinSchG gemeldet werden?
Gemäß § 3 Abs. 2 HinSchG sind u.a. Hinweise zu folgenden Tatbeständen möglich:
- Verstöße, die eine Straftat darstellen.
- Verstöße, die mit Bußgeld belegt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertragsorgane dient.
- Sonstige Verstöße gegen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltendes EU-Recht.
Beispiel zu Punkt 1:
Mobbing, Diskriminierung, Beleidigung, sexuelle Belästigung, Betrug, Körperverletzung, Steuerhinterziehung
Beispiel zu Punkt 2:
Verstöße aus dem Bereich des Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutzes
Beispiel zu Punkt 3:
Verstöße im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz
Die meldefähigen Verstöße müssen einen Bezug zum Beschäftigungsverhältnis bzw. zum beruflichen Umfeld haben.
Wie läuft das Meldeverfahren ab?
- Bestätigung nach Eingang der Meldung
- Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt
- Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
- Kontakt halten mit dem Hinweisgeber, ggfs. um weitere Informationen bitten
- Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen
Was ist von der hinweisgebenden Person zu beachten?
Es muss ein hinreichender Grund zu der Annahme existieren, dass ein Verstoß vorliegt und die Meldung der Wahrheit entspricht. Ein Verdacht allein reicht nicht aus. Die Information muss von der hinweisgebenden Person im Ansatz zu belegen sein (eigene Beobachtung oder entsprechende Dokumente).
Hinweisgeber, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden, machen sich gemäß § 40 HinSchG strafbar und müssen gemäß § 38 HinSchG für den entstandenen Schaden aufkommen.