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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen) der Firma C. Hermann Gross Metallwarenfabrik KG, Nassau

 

1. Präambel

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Lieferzeit

Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Haus verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges- angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse; die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten.

 

3. Preis und Zahlung

a) Preis: Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

b) Zahlung: Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Zinsen in Höhe von 5,0 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung von höherem Verzugsschaden behalten wir uns vor. Skonto wird nur gewährt, soweit dies bei Vertragsabschluß ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

4. Gefahrenübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten von uns, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

 

5. Eigentumsvorbehalte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer Eigentum von uns. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist jedoch verpflichtet, die Rechte von uns beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Der Abnehmer ist so lange berechtigt, die Forderungen einzuziehen, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von uns hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über eventuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

6. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

a) Sachmängelgewährleistungsansprüche: Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so haben wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen drei Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens sechs Monate nachdem die Ware unser Haus verlassen hat.

b) Sonstige Schadenersatzansprüche: Wir haften für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder einem unserer leitenden Angestellten zurückzuführen sind. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Der Abnehmer hat in solchen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – auch solche aus a)- ein Rücktrittsrecht.

c) Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht: Sind Gegenansprüche des Abnehmers von uns anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Abnehmer mit seinen Gegenansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch uns bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Abnehmer wegen seiner Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.

 

7. Höhere Gewalt

Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz dernach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichwohl ob diese in unserem Hause oder bei unseren Zulieferern eingetreten sind, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unseren Lieferverpflichtungen frei.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von uns. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz von uns bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers.